Artikel 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
Das nationale Patentamt leitet bei ihm eingereichte europäische Patentanmeldungen an das EPA weiter. Ist jedoch der Gegenstand der Anmeldung unter Geheimschutz gestellt, unterbleibt eine Weiterleitung.
Artikel 135 und 137
Regeln 35, 37, 45, 112, 134 und 155
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Artikel 135
Artikel 137
Regel 35
Regel 37
Regel 45
Regel 112
Regel 134
Regel 155
Artikel 77 EPÜ
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